Satzung

Satzung  für den Verein HUN in HN

Geschäftsjahr 2015

1. §. Der Verein führt den Namen HUN in HN

            1.) Sitz des Vereins ist Bad Wimpfen

            2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2§. Zweckbestimmung

 Zweck und Ziel des Vereins ist :

1.)  Die ideelle und bei Bedarf materielle Förderung und Unterstützung der im Raum Heilbronn lebenden Landsleuten.

2.) Die geschichtliche und kulturelle Traditionen sowie die Verbundenheit mit der alten Heimat zu pflegen.

3.) Die Landsleute in der Intergation zu unterstützen.

4.) Erhaltung und Weitergabe der Muttersprache

5.) Organisationen von Festen, Spielgruppen sowie diverse andere Zusammenkünfte und Aktivitäten.

3§.  Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge und Spenden eingesetzt werden.

4§. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

5§. Der Verein ist selbstlos tätig,  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6§. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7§. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 8§.  Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.) Der Verein besteht aus aktiven (normale Mitglieder)  und Fördermitgliedern Gründungsmitglieder sowie aus Ehrenmitgliedern.

3.) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

4.) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

5.) Gründungsmitglieder sind die Mitglieder die ind der Gründugsprotokoll genannt wurden.    

6.) Ehrenmitglieder und Gründungmitglieder  sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie normale Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

9§. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.) Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung können das Stimmrecht nur persönlich ausüben.

3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

12§. Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1.)Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2.) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (z.B.: von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens dreißig Tage vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 3.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4.) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck und/oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

13§. Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragstabelle maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

14§ . Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- die Vorsand.

 
15§.  Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten

- Neue Vorstandsmitglieder zu wählen, alte zu entlassen

-  Wählen über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder E-Mail-Adresse.

- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

- Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt .

-  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied  eingesehen werden.

 16§. Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1.)  Stimmberechtigt sind normale und Ehrenmitglieder sowie Gründungmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.)  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

5.) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

17§. Der Vorstand

1.) setzt sich wie folgt zusammen:

- Vorsitzenden

- Schriftführer

- Schatzmeister

2.) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen (ernennen).

3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 18. § Kassenprüfung

1.) Die Schatzmeister haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
2.) Der Vorstand, die Mitglieder,  die Mitarbeiter und die Gäste des Vereins haben Anspruch nach § 670 BGB auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen im Rahmen ihrer,  im Sinne des Vereinszwecks wahrgenommenen Tätigkeit und Aufgabenerfüllung für den Verein . Dazu zählen insbesondere Reisekosten, Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Reisenebenkosten Post-, Telefon- und Internetkosten, Fotokopien, Bürobedarf und alle andere, für die Vereinsarbeit notwendigen und nachweisbaren Kosten.

3.) Die Abrechnung dieser Auslagen -  durch den Vorstand oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung-  erfolgt und wird zur Last der entsprechenden Buchungkonto des Vereins gelegt. Ansprüche auf den Ersatz solcher Anwendungen können nur innerhalb eines Geschäftsjahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

19. § Auflösung des Vereins

1.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den "Förderverein der Astrid-Lindgren-Schule Danziger Straße 40. 74172 Neckarsulm" zu überführen.

2.) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

3.) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am heutigen Tag 01.11.2015  beschlossen. 


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